Klasse BA
Bei uns können Sie ab sofort die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Pkw mit automatischem Getriebe absolvieren.
Die Ausbildung erfolgt im gleichem Umfang wie beim Schaltwagen.
Nach Ablegen der praktische Prüfung darf nach aktuellem Stand nur ein Fahrzeug der Klasse B mit Automatikgetriebe gefahren werden, dies wird in der Fahrerlaubnis durch die Schlüsselzahl 78 dokumentiert.
Die Aufhebung dieser Beschränkung ist auf Antrag möglich.
Für Klasse B (Pkw) genügt es, bei der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrschulbescheinigung über die Fahrstunden mit einem Schaltfahrzeug und die Testfahrt vorzulegen. Das ist der Nachweis, dass der Führerscheininhaber ein Schaltgetriebe-Fahrzeug führen kann. Eine neue Prüfung ist nicht erforderlich.
Klasse B197 (kombinierte Ausbildung)
Seit 1. April 2021 gibt es eine neue Regelung: Wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse B (Pkw) auf einem Fahrzeug mit Automatikschaltung ablegt, darf unter gewissen Bedingungen auch Autos mit Schaltgetriebe fahren: Nach der praktischen Grundausbildung müssen mindestens zehn Fahrstunden (Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) mit einem Schaltfahrzeug gemacht werden. Die Fahrtauglichkeit muss dann in einer mindestens 15-minütigen Testfahrt mit dem Fahrlehrer nachgewiesen werden.
Mit dieser zusätzlichen Ausbildung wird die Beschränkung auf Automatik-Fahrzeuge aufgehoben und die Schlüsselzahl 197 im Führerschein eingetragen. Das bedeutet, dass der Inhaber sowohl im In- als auch im Ausland Autos mit Schaltgetriebe fahren darf.
Aufhebung des Automatikvermerks
Für die Umschreibung von Automatik-Führerscheinen gilt:
1. Für Klasse B (Pkw) genügt es, bei der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrschulbescheinigung über die Fahrstunden mit einem Schaltfahrzeug und die Testfahrt vorzulegen. Das ist der Nachweis, dass der Führerscheininhaber ein Schaltgetriebe-Fahrzeug führen kann. Eine neue Prüfung ist nicht erforderlich.
2. Für alle anderen Klassen muss der Nachweis durch eine zusätzliche praktische Prüfung mit einem Schaltfahrzeug erbracht werden.
Kfz. bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse
max. 8 Sitzplätze + Fahrersitz
auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht übersteigt
Mindestalter 18 Jahre