AB IN DIE FREIHEIT

ENDLESS ROAD

DEIN BIKE UND DU

DAS WARTEN HAT EIN ENDE...

SICHER ZUM FÜHRERSCHEIN

Führerschein Klasse B AUTOMATIK

Bei uns können Sie ab sofort die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Pkw mit automatischem Getriebe absolvieren.

Die Ausbildung erfolgt im gleichem Umfang wie beim Schaltwagen.
Nach Ablegen der praktische Prüfung darf nach aktuellem Stand nur ein Fahrzeug der Klasse B mit Automatikgetriebe gefahren werden, dies wird in der Fahrerlaubnis durch die Schlüsselzahl 78 dokumentiert.

Die Aufhebung dieser Beschränkung ist auf Antrag möglich.

Für Klasse B (Pkw) genügt es, bei der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrschulbescheinigung über die Fahrstunden mit einem Schaltfahrzeug und die Testfahrt vorzulegen. Das ist der Nachweis, dass der Führerscheininhaber ein Schaltgetriebe-Fahrzeug führen kann. Eine neue Prüfung ist nicht erforderlich.

Klasse B197 (kombinierte Ausbildung)

Seit 1. April 2021 gibt es eine neue Regelung: Wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse B (Pkw) auf einem Fahrzeug mit Automatikschaltung ablegt, darf unter gewissen Bedingungen auch Autos mit Schaltgetriebe fahren: Nach der praktischen Grundausbildung müssen mindestens zehn Fahrstunden (Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) mit einem Schaltfahrzeug gemacht werden. Die Fahrtauglichkeit muss dann in einer mindestens 15-minütigen Testfahrt mit dem Fahrlehrer nachgewiesen werden.

Mit dieser zusätzlichen Ausbildung wird die Beschränkung auf Automatik-Fahrzeuge aufgehoben und die Schlüsselzahl 197 im Führerschein eingetragen. Das bedeutet, dass der Inhaber sowohl im In- als auch im Ausland Autos mit Schaltgetriebe fahren darf.


Aufhebung des Automatikvermerks

Für die Umschreibung von Automatik-Führerscheinen gilt:
1. Für Klasse B (Pkw) genügt es, bei der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrschulbescheinigung über die Fahrstunden mit einem Schaltfahrzeug und die Testfahrt vorzulegen. Das ist der Nachweis, dass der Führerscheininhaber ein Schaltgetriebe-Fahrzeug führen kann. Eine neue Prüfung ist nicht erforderlich.
2. Für alle anderen Klassen muss der Nachweis durch eine zusätzliche praktische Prüfung mit einem Schaltfahrzeug erbracht werden.


Kfz. bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse
max. 8 Sitzplätze + Fahrersitz
auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht übersteigt
Mindestalter 18 Jahre


Grundfahraufgaben der Klasse B

(Abgewandelter Auszug aus der Prüfungsrichtlinie)

1. Allgemeine Hinweise

Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse B bei geringer Geschwindigkeit selbständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten, so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.

2. Grundfahraufgaben

Aus den Aufgaben werden bei jeder Prüfung drei gefahren, wobei eine Aufgabe aus den Nummern 2.1 und 2.2, eine weitere Aufgabe aus den Nummern 2.3 und 2.4 und die Aufgabe Nummer 2.5 durchzuführen ist. Die Auswahl trifft der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.


2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

Inhalt der Grundfahraufgabe:
Nach rechts rückwärts in einem engen Bogen fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Fahrzeug parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.

Fehlerbewertung:
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrezung
  • Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
  • Mehr als zwei Korrekturzüge



2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Inhalt der Grundfahraufgabe:
Rückwärtsfahren in eine etwa 8 m lange Lücke (z.B. zwischen zwei hintereinander stehenden Fahrzeugen) und halten.

Fehlerbewertung:
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
  • Fehlerhafte Endstellung (z.B. Einklemmen anderer Fahrzeuge)
  • Abstand vom Bordstein oder von der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm
  • Mehr als zwei Korrekturzüge



2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

Inhalt der Grundfahraufgabe:
Vorwärts- oder Rückwärtsfahren in eine Lücke zwischen zwei parallel stehenden Fahrzeugen oder auf eine quer oder schräg zur Fahrtrichtung markierte Parkfläche und anschließend halten.

Fehlerbewertung
  • Ungenügende Verkehrsbeobachtung
  • Nicht ausreichender Seitenabstand
  • Fahrzeug ragt über markierte Parkfläche hinaus
  • Mehr als zwei Korrekturzüge



2.4 Umkehren

Inhalt der Grundfahraufgabe:
Selbständiges Auswählen einer geeigneten Stelle und Methode zum Umkehren (z.B. Park- oder Stellplatz, Einmündung, Grundstückseinfahrt).

Fehlerbewertung
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Unzulässiges Abweichen vom Rechtsfahrgebot



2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Inhalt der Grundfahraufgabe:
Der Bewerber hat den PKW durch Betätigen der Betriebsbremse mit höchstmöglicher Verzögerung aus einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h zum Stillstand zu bringen.
Die Aufgabe setzt voraus, dass durch den Fahrlehrer sichergestellt ist, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, deshalb ist eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und überprüfen des Toten Winkels) vor dem Beginn der Bremsung nicht erfoderlich. Die Anweisung zur Durchführung der Bremsung erfolgt durch den Fahrlehrer.

Fehlerbewertung
  • Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit
  • Kein schlagartiges Betätigen der Betriebsbremse
  • Nichterreichen der notwendigen Verzögerung
  • Wesentliches Abweichen von der Fahrlinie durch fehlerhaftes Lenken
  • Abwürgen des Motors